§ 9 BBiG

Regelungsbefugnis

📖

Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen dieses Gesetzes.

Fußnoten

(+++ §§ 6 bis 9: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)