§ 11 BBodSchV
Allgemeine Anforderungen an Untersuchungen
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(1) Bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs sind alle verfügbaren Informationen, insbesondere die Kenntnisse oder begründeten Vermutungen über das Vorkommen bestimmter Schadstoffe und deren Verteilung, die sich im Sinne des § 4 Absatz 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergebenden Schutzbedürfnisse sowie die sonstigen beurteilungserheblichen örtlichen Umstände zu berücksichtigen.
(2) Bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Boden-Mensch sind als Nutzungen zu unterscheiden:
- 1.
- Kinderspielflächen,
- 2.
- Wohngebiete,
- 3.
- Park- und Freizeitanlagen sowie
- 4.
- Industrie- und Gewerbegrundstücke.
(3) Bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze sind als Nutzungen zu unterscheiden:
- 1.
- Ackerflächen und Nutzgärten sowie
- 2.
- Grünlandflächen.
(4) Probennahme und -analyse sind nach Abschnitt 4 durchzuführen.
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