§ 14 BDBOSG
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende
📖
↗ Links
Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. § 13 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Suchhilfen: Tarifbindung Bundesangestellte, Tarifliche Regelungen für Auszubildende, Tarifrecht für Bundesbeschäftigte, Tarifliche Pflichten für Auszubildende