§ 28 BDG
Protokoll
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Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.
Suchhilfen: Protokoll führen, Anhörung protokollieren, Beweisaufnahme dokumentieren, Aktenvermerk erstellen, Dienstliche Auskunft festhalten, Beweiserhebung protokollieren, Protokollierung von Beweisen, Schriftliche Auskunft protokollieren, hörung, stellen, weiserhebung, weisen