§ 30 BDG
Abschließende Anhörung
📖
↗ Links
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.
Suchhilfen: abschließende Anhörung, Beamter Stellungnahme, Disziplinarverfahren Abschluss, Ermittlungen beenden, Anhörung verweigern, Disziplinarische Anhörung, Beamtenrechtliche Anhörung, hörung, mittlungen, enden