§ 42 BDG

Widerspruchsbescheid

📖

(1) Der Widerspruchsbescheid wird durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 zuständigen Dienstvorgesetzten erlassen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(2) In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 35 Abs. 3 zu treffen, bleibt unberührt.

Suchhilfen: Widerspruchsbescheid Beamter, Dienstbehörde Widerspruch, Beamten Widerspruchsverfahren, Entscheidung nicht zum Nachteil ändern, Dienstvorgesetzter Widerspruch, Dienstrecht Widerspruchsbescheid, Widerspruchsentscheidung im Beamtenrecht, amten, scheidung