§ 67 BDG
Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
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(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Suchhilfen: Beschwerdeform, Beschwerde gegen Verwaltungsbeschluss, Statthaftigkeit der Beschwerde