§ 81 BDG
Begnadigung
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(1) Dem Bundespräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 43 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
Suchhilfen: Begnadigung beantragen, Gnadenweg nutzen, Beamtenverhältnis wiederherstellen, Ruhegehalt zurückerhalten, Strafnachlass erhalten, Amnestie für Beamte, Entfernung aus Dienst aufheben, Aberkennung des Ruhegehalts aufheben, gnadigung, antragen, herstellen, halten, fernung, heben, erkennung