§ 42 BDSG
Strafvorschriften
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- 1.
- einem Dritten übermittelt oder
- 2.
- auf andere Art und Weise zugänglich macht
- 1.
- ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
- 2.
- durch unrichtige Angaben erschleicht
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.
(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.
Fußnoten
(+++ § 42: zur Anwendung vgl. § 84 +++)
(+++ § 42 Abs. 4: zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 7 u. § 66 Abs. 6 +++)
Suchhilfen: Datenmissbrauch, unbefugte Datenweitergabe, gewerbsmäßiger Datenhandel, Strafanzeige Datenmissbrauch, Datenverarbeitung ohne Erlaubnis, Datenschutzstrafrecht