§ 56 BDSG
Benachrichtigung betroffener Personen
- 1.
- die in § 55 genannten Angaben,
- 2.
- die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
- 3.
- die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
- 4.
- gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten sowie
- 5.
- erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere, wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben wurden.
- 1.
- die Erfüllung der in § 45 genannten Aufgaben,
- 2.
- die öffentliche Sicherheit oder
- 3.
- Rechtsgüter Dritter
(3) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Im Fall der Einschränkung nach Absatz 2 gilt § 57 Absatz 7 entsprechend.
Suchhilfen: Betroffene informieren Datenschutz, Hinweis bei verdeckten Maßnahmen, Datenschutz Benachrichtigungspflicht, Speicherdauer Angabe Datenschutz, Rechtsgrundlage Verarbeitung mitteilen, Kategorien Empfänger Daten melden, Ausnahme Informationspflicht Sicherheit, Zustimmung Behörden Datenübermittlung, deckten, arbeitung, teilen, stimmung, hörden