§ 13 BeamtStG

Grundsatz

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Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung.

Suchhilfen: Versetzung in anderes Bundesland, Abordnung in Bundesverwaltung, Dienstortwechsel Beamter, Umstrukturierung von Behörde, landesübergreifende Versetzung, Behördenwechsel zwischen Ländern, Umwidmung von Körperschaft, Dienststelle wechseln, setzung, ordnung, strukturierung, widmung