§ 3 BeamtStG
Beamtenverhältnis
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(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
- 1.
- hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
- 2.
- solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
Suchhilfen: Dienstherr Treueverhältnis, Beamtenstatus, Beamtenpflicht, hoheitsrechtliche Aufgaben, Staatssicherung im öffentlichen Dienst, Beamtenrechtliche Anstellung, Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst, gaben, stellung