§ 40 BeamtStG

Nebentätigkeit

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Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

Suchhilfen: Nebentätigkeit erlauben, Nebentätigkeit verbieten, Beamter Nebenjob, Dienstliche Interessen schützen, Erlaubnis für Nebenjob, Verbot für Nebenjob, Anzeige Nebenbeschäftigung, lauben, bieten