§ 10 BeamtVG
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
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Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
- Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
- 2.
- Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Suchhilfen: ruhegehaltfähige Zeiten, vor Berufung Tätigkeit, Beamtenlaufbahn Förderung, rufung