§ 16 BeamtVG Allgemeines ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) umfasst 1.Bezüge für den Sterbemonat,2.Sterbegeld,3.Witwengeld,4.Witwenabfindung,5.Waisengeld,6.Unterhaltsbeiträge,7.Witwerversorgung. Suchhilfen: Sterbemonatsbezug, Unterhaltsbeitrag