§ 9 BeamtVG§43Abs3V
Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
📖
↗ Links
Für Angestellte und Arbeiter, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Art gehören, gelten die §§ 1 bis 8 entsprechend.
Suchhilfen: öffentlicher Dienst Angestellte, Versorgungsrecht für Angestellte, öffentlicher Dienst Pflichten, Versorgungsanspruch Angestellte, Angehörige des öffentlichen Dienstes, Versorgungsregelungen für Arbeiter, Dienstliche Pflichten Angestellte, öffentlicher Dienst Regelungen, sorgungsregelungen