Anlage 9 BedGgstV – (zu § 10 Abs. 3) Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 33;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Lfd. Nr. | Erzeugnis | Kennzeichnung | Stellen, an denen oder auf denen die Kennzeichnung anzubringen ist |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1. | (weggefallen) | ||
| 2. | Textilien mit einem Massengehalt von mehr als 0,15 vom Hundert an freiem Formaldehyd, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch mit der Haut in Berührung kommen und mit einer Ausrüstung versehen sind | "Enthält Formaldehyd. Es wird empfohlen, das Kleidungsstück zur besseren Hautverträglichkeit vor dem ersten Tragen zu waschen." | Bedarfsgegenstand oder Verpackung oder Etikett, das sich auf dem Bedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet |
| 3. | Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 vom Hundert Formaldehyd | "Enthält Formaldehyd." | Bedarfsgegenstand oder Verpackung oder Etikett, das sich auf dem Bedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet |
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BedGgstV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.12.1997; 1998 I 5;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 379
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026