§ 4 BefBezG 2008
Bußgeldvorschriften
📖
↗ Links
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzug teilnimmt oder zu einer solchen Versammlung oder zu einem Aufzug auffordert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Suchhilfen: öffentliche Versammlung Bußgeld, Aufzug Teilnahme Strafe, Versammlung unter freiem Himmel Geldbuße, Aufruf zu Aufzug Bußgeld, Teilnahme an Aufzug Ordnungswidrigkeit, Versammlungsbeteiligung Geldstrafe, sammlung, sammlungsbeteiligung