§ 149 BEG
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Erfüllen Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten sowie verfolgte Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention und die Hinterbliebenen solcher Verfolgten die Voraussetzungen des § 4 nicht, so haben sie einen nach Art und Umfang beschränkten Anspruch auf Entschädigung.
Suchhilfen: Entschädigungsanspruch Verfolgte, Flüchtlingsentschädigung, Staatenlose Entschädigung, Vertreibungsopfer Entschädigung, Hinterbliebenen‑Entschädigung, schädigung