§ 190a BEG
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(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden, so müssen die in § 190 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben bei Vermeidung des Ausschlusses bis zum 31. März 1967 nachgeholt werden. § 189 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Absatz 1 findet in den Fällen der §§ 189a und 189b entsprechende Anwendung.
Suchhilfen: Entschädigungsantrag ergänzen, fehlende Angaben nachreichen, Entschädigungsanspruch vervollständigen, Unterlagen für Entschädigung nachreichen, Ausschluss vermeiden bei Entschädigung, Nachforderung von Sachverhaltsangaben, Entschädigungsforderung korrigieren, gänzen, gaben, reichen, vollständigen, lagen, schädigung, meiden, forderung, schädigungsforderung