§ 197a BEG

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Als Zeitpunkt der Festsetzung im Sinne dieses Gesetzes gilt der Tag der Zustellung des Bescheids oder des Abschlusses des Vergleichs, in dem der Anspruch auf Entschädigung zuerkannt worden ist.

Suchhilfen: Anspruch ab Zustellungsdatum, Entschädigung ab Bescheid, Festsetzung des Anspruchs, Vergleichsabschluss als Stichtag, Beginn des Entschädigungsanspruchs, Anspruchszeitpunkt festlegen, Entschädigungsanspruch wirksam, schädigung