§ 203 BEG
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(1) Der Widerruf ist durch Bescheid auszusprechen.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit dem Tage, an dem die Entschädigungsbehörde von dem Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat.
Suchhilfen: Widerruf beantragen, Widerrufsfrist sechs Monate, Bescheid Widerruf, Entschädigungsbehörde Kenntnis, Widerruf von Leistungen, Fristbeginn Widerruf, Widerrufsvoraussetzung, antragen