§ 212 BEG
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(1) Ist ein Bescheid oder ein Vergleich nach §§ 200 bis 205 widerrufen, so kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen das Land Klage auf Aufhebung oder Abänderung des Widerrufsbescheides vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht erheben.
(2) § 210 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
(3) Soweit der Bescheid die Verpflichtung zur Rückzahlung bereits bewirkter Leistungen enthält, findet § 707 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Suchhilfen: Widerruf Bescheid anfechten, Klage gegen Widerruf, Entschädigungsbehörde Bescheid anfechten, Rückzahlungspflicht prüfen, Landgericht Klage einreichen, Aufhebung Widerruf beantragen, Abänderung Bescheid verlangen, fechten, reichen, hebung, antragen, änderung, langen