§ 216 BEG

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Hat die Entschädigungsbehörde binnen einer Frist von einem Jahr seit Eingang des Antrages ohne zureichenden Grund keine Entscheidung über den Anspruch getroffen, so kann der Antragsteller vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht Klage erheben.

Suchhilfen: Entschädigungsbehörde Untätigkeit, Klage wegen fehlender Entscheidung, Verwaltungsbehörde Fristüberschreitung, Anspruch nicht entschieden, Verwaltungsrecht Klage erheben, scheidung, schieden, heben