§ 17 2. DV-BEG

Verteilung von anzurechnenden Leistungen

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Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Verfolgten mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.

Suchhilfen: Mindestrente sichern, Halbe Rente behalten, Anrechnungsgrenze, Rentenverteilung, Leistungsanrechnung, halten