§ 9 2. DV-BEG

Umfang des Heilverfahrens

📖
Das Heilverfahren umfaßt
1.
die notwendige ärztliche Behandlung,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln sowie Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen der Schädigung erleichtern sollen,
3.
die notwendige Pflege.

Suchhilfen: Heilmittelversorgung, Körperersatzteil beantragen, Hilfsmittel erhalten, Pflege im Heilverfahren, medizinische Versorgung sichern, Heilbehandlung Erfolg sichern, antragen, halten, sorgung