§ 4 BEGSchlGVerfV
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Zeugen und Sachverständige erhalten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsamt eine Entschädigung oder Vergütung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
Zeugen und Sachverständige erhalten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsamt eine Entschädigung oder Vergütung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.