§ 6 BehAppbAusbV
Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
📖
↗ Links
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
Suchhilfen: Teil‑1 Prüfung Ausbildungsjahr, Teil‑2 Prüfung Berufsausbildung, Prüfung vor Ende zweites Ausbildungsjahr, Prüfung am Ende Ausbildung, rufsausbildung, bildung