§ 5 BeiratsV
Geschäftsordnung
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Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedarf.
Geschäftsordnung
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedarf.