§ 20 SchKG – Leistungen
(1) Leistungen sind die in § 24b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer Schwangerschaft getragen werden.
(2) Die Leistungen werden bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft als Sachleistungen gewährt. Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach diesem Abschnitt vor.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026