§ 5 BergArbWoFöG – Zweckbindung der Bergarbeiterwohnungen

📖 🔍

(1) Bei Mietwohnungen, für die die Mittel des Treuhandvermögens bis zum 31. Dezember 1996 bewilligt worden sind, ist sicherzustellen, daß die Bergarbeiterwohnungen ständig nur von Wohnungsberechtigten oder von Familien bewohnt werden, deren Haushaltungsvorstand wohnungsberechtigt ist oder zu deren Hausstand ein Familienmitglied gehört, das wohnungsberechtigter Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 Buchstabe a) ist.

(2) (weggefallen)

(3) Die Vermietung oder Überlassung einer Bergarbeiterwohnung darf nicht von dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bei einem bestimmten Arbeitgeber im Kohlenbergbau abhängig gemacht werden; eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BergArbWoFöG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 25.7.1997 I 1942;

zuletzt geändert durch Art. 160 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. Januar 2021