§ 9 BergArbWoFöG – Einzelne Wohnräume

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Die in den §§ 4 bis 6 für Wohnungen getroffenen Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BergArbWoFöG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 25.7.1997 I 1942;

zuletzt geändert durch Art. 160 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. Januar 2021