§ 5 BergtechAusbV

Ziel der Abschlussprüfung, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte

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(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

Suchhilfen: Ausbildung Abschlussprüfung Teil 1, Ausbildung Abschlussprüfung Teil 2, Prüfung vor Ende zweites Ausbildungsjahr, Prüfung in zwei Teilen, bildung, schlussprüfung