§ 4 BergWoZErhV
Sonderregelung für gemischte Förderung
📖
↗ Links
Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der Begrenzung der Verzinsung den § 18c Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes anzuwenden; an die Stelle der Durchschnittsmiete tritt die Kappungsgrenze.
Suchhilfen: Mietpreis begrenzen, Zinsobergrenze, Mietkappung, gemischte Förderung, Zinslimit bei Förderung, Durchschnittsmiete ersetzen, grenzen, setzen