§ 1a BerlinFG 1990
Kürzungsanspruch für Innenumsätze
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(1) Hat ein Unternehmer Gegenstände, die er in einer Betriebsstätte in Berlin (West) hergestellt hat, zwecks gewerblicher Verwendung in eine westdeutsche Betriebsstätte verbracht und ist ein Kürzungsanspruch nach § 1 nicht gegeben, so ist der Unternehmer berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 3 vom Hundert des Verrechnungsentgelts (§ 7 Abs. 3) für die verbrachten Gegenstände zu kürzen. Die Lieferung der Gegenstände an Abnehmer im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes, die nicht westdeutscher Unternehmer im Sinne des § 5 Abs. 2 sind, gilt nicht als gewerbliche Verwendung, es sei denn, daß die Gegenstände in der westdeutschen Betriebsstätte bearbeitet oder verarbeitet worden sind; die Vorschrift des § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.
- 1.
- von mehr als 10 bis unter 30 auf 2,35 zuzüglich 6,5 vom Hundert der Wertschöpfungsquote,
- 2.
- ab 30 auf 11 vom Hundert der Wertschöpfungsquote, erhöht um einen Vomhundertpunkt.
- 1.
- für Innenumsätze, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli 1992 ausgeführt werden, um 30 vom Hundert,
- 2.
- für Innenumsätze, die nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar 1993 ausgeführt werden, um 50 vom Hundert und
- 3.
- für Innenumsätze, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt werden, um 75 vom Hundert.
(4) Die Voraussetzungen für die Kürzung nach den Absätzen 1 und 2 sind belegmäßig (§ 9) und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.
Fußnoten
(+++ § 1a: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 F. ab 1991-06-24 +++)
Suchhilfen: Umsatzsteuer Kürzung Innenumsatz, Verrechnungsentgelt Kürzungsprozentsatz, Innenumsatz Steuerbefreiung