§ 32 BerlinFG 1990

Ermächtigung

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Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Suchhilfen: Gesetzesänderung veröffentlichen, Neues Datum im Gesetz, Wortlaut des Gesetzes anpassen, Unstimmigkeiten im Gesetz beseitigen, öffentlichen, passen, seitigen