§ 1 BerRehaG – Begriff des Verfolgten
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990
- 1.
- infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
- 2.
- infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
- 3.
- durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder
- 4.
- durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BerRehaG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 1.7.1997 I 1625;
zuletzt geändert durch durch Art. 5 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2025