§ 12 BerVersV
Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen
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(1) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Formular F.130.01,
- 2.
- Bewegung des Bestands an Krankenversicherungen gemäß Formular F.230.01,
- 3.
- Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Formulare F.231.01 bis F.238.01.
(2) Für Krankenversicherungsunternehmen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind und deren gebuchte Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro nicht überstiegen haben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 3.
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