§ 24 BeschussV
Wiederholungsprüfung betriebener Schussapparate
↗ Links
(1) Der Betreiber eines Schussapparates oder eines nicht tragbaren Gerätes, in dem zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und das für technische Zwecke bestimmt ist, hat das Gerät dem Hersteller oder dessen Beauftragten jeweils nach zwei Jahren, bei wesentlichen Funktionsmängeln unverzüglich vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Leinenwurfgeräte, die auf Seeschiffen verwendet werden, und nicht für Industriekanonen.
- 1.
- bei Bolzensetzwerkzeugen, Press- und Kerbgeräten mit der Auslieferung des Gerätes an den Betreiber oder Händler,
- 2.
- bei anderen Schussapparaten mit der Auslieferung des Gerätes an den Betreiber.
(3) Der Hersteller oder sein Beauftragter hat zu prüfen, ob ein Gerät nach Absatz 1 funktionssicher (Anlage I) ist und ob es dem Baumuster entspricht. Bei aus einem anderen Staat eingeführten Schussapparaten, die ein anerkanntes Prüfzeichen tragen, gilt als Beauftragter des Herstellers der Verbringer, der im Geltungsbereich des Gesetzes eine Niederlassung besitzt.
Suchhilfen: Wiederholungsprüfung Schussapparat, Funktionsprüfung Schussgerät, Technische Geräteprüfung alle zwei Jahre, Betriebssicherheit Schusswaffen, Prüfung von Druckluftgeräten, Prüfzeichen für Schussapparat, Herstellerprüfung Schussapparat, Prüfplakette Schussgerät, holungsprüfung