§ 25 BetrAVG – Verordnungsermächtigung

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an die Verwendung der Beiträge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a festzulegen. Die Ermächtigung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrAVG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.1.2026 I Nr. 14

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026