§ 31 BetrAVG

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Auf Sicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, ist dieses Gesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrAVG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.1.2026 I Nr. 14

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026