§ 5 BetrInASG
Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 4
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(1) Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung kann nur gemeinsam mit der Aufwandspauschale nach § 1878 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend gemacht werden.
(2) Gilt ein Antrag nach § 1878 Absatz 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als gestellt, umfasst dies auch die Beantragung der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung.
Suchhilfen: Inflationsausgleich beantragen, Aufwandspauschale beantragen, Sonderzahlung geltend machen, Anspruch auf Inflationsausgleich, Kombinierter Antrag, Inflationsausgleich Anspruch, antragen