§ 118 BetrVG
Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
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(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend
- 1.
- politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
- 2.
- Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet,
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.
Suchhilfen: politische Betriebsgemeinschaft, konfessionelle Einrichtung, karitative Organisation, Erziehungsbetrieb, künstlerischer Betrieb, Betriebsänderung Ausgleich, Meinungsäußerungsbetrieb, Berichterstattungsbetrieb, richtung, triebsänderung