§ 130 BetrVG

Öffentlicher Dienst

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Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Suchhilfen: Betriebsrat im öffentlichen Dienst, Tarifbindung im öffentlichen Dienst, Betriebsverfassung für Behörden, Mitbestimmung im öffentlichen Dienst, triebsverfassung, hörden, bestimmung