§ 68 BetrVG
Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
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Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.
Suchhilfen: Jugendvertretung einbeziehen, Auszubildendenvertretung hinzuziehen, Betriebsrat gemeinsame Besprechung, Arbeitnehmer Jugendrechte, Beteiligung Jugend im Betrieb, Jugendliche Arbeitnehmer informieren, Auszubildende in Betriebsratssitzung, beziehen, zubildendenvertretung, sprechung, teiligung, triebsratssitzung