§ 3 WerkstTerHMstrV

Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

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(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er dabei Tätigkeiten des Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5. Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch bilden einen Prüfungsbereich.

Suchhilfen: Werksteinprüfung, Terrazzo‑Meisterprüfung