§ 37 BeurkG
Inhalt der Niederschrift
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(1) Die Niederschrift muß enthalten
- 1.
- die Bezeichnung des Notars sowie
- 2.
- den Bericht über seine Wahrnehmungen.
(2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden.
(3) § 13 Absatz 3 gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer elektronischen Niederschrift gilt § 13a Absatz 2 und 4 entsprechend.
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