§ 48 BeurkG
Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung
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Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt. Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung.
Suchhilfen: Urkunde ausfertigen, Kopie beantragen, Ausfertigung erhalten, Urkundenkopie anfordern, Urkundsbeamter zuständig, Urschrift verwahren, fertigen, antragen, fertigung, halten, wahren