§ 63 BeurkG

Beseitigung von Doppelzuständigkeiten

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(1) u. (2) (Änderungsvorschriften)

(3) (weggefallen)

(4) Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erklärung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur der Notar zuständig.

Suchhilfen: Doppelzuständigkeit vermeiden, Gerichtliche Beurkundung ausschließen, Einzige Notarbefugnis, Zuständigkeitskonflikt Notar, Beurkundung nur durch Notar, Notar allein befugt, meiden, urkundung, schließen