§ 9 BeurkG
Inhalt der Niederschrift
📖
↗ Links
(1) Die Niederschrift muß enthalten
- 1.
- die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie
- 2.
- die Erklärungen der Beteiligten.
(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.
Suchhilfen: Notarinhalt Niederschrift, Beurkundungsprotokoll Pflichtangaben, Erklärung in Notarakte, Notarielle Niederschrift Inhalt, Beurkundungsunterlagen Angaben, Ort und Datum Notarprotokoll, Beteiligtenangaben Notarakte, Karten Zeichnungen Notarprotokoll, klärung, urkundungsunterlagen, gaben, teiligtenangaben